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   BPatG, 04.09.1991 - 28 W (pat) 334/89   

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BPatG, 04.09.1991 - 28 W (pat) 334/89 (https://dejure.org/1991,10622)
BPatG, Entscheidung vom 04.09.1991 - 28 W (pat) 334/89 (https://dejure.org/1991,10622)
BPatG, Entscheidung vom 04. September 1991 - 28 W (pat) 334/89 (https://dejure.org/1991,10622)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeichenrechtliche Übereinstimmung der Vergleichszeichen "CALYPSOL BIOLUBE" und "BIOLUBE"; Gefahr einer Verwechslung der Zeichen im Verkehr; Unterscheidung der Zeichen in ihrer Wortwirkung insgesamt als Einwortzeichen bzw. Zweiwortzeichen; Verwechslungsgefahr bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1993, 48
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 77/83

    Warenzeichen - Kennzeichnungskraft - Tabac - Parfum

    Auszug aus BPatG, 04.09.1991 - 28 W (pat) 334/89
    Dieser Beurteilung steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in neuerer Zeit einem Bestandteil eines Mehrwortzeichens kollisionsbegründende Wirkung grundsätzlich nur zugestanden hat, wenn er den "Gesamteindruck des Mehrwortzeichens prägt oder doch wesentlich mitbestimmt" und dahin erkannt hat, daß es für die Annahme einer kollisionsbegründenden Wirkung nicht ausreiche, daß der übereinstimmende Bestandteil dem anderen Bestandteil des Mehrwortzeichens an Kennzeichnungskraft gleichwertig sei (BGH BlPMZ 1976, 145 "Colorboy"; GRUR 1986, 72, 73 "Tabacco d'Harrar"; BlPMZ 1991, 190 "HURRICANE").
  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BPatG, 04.09.1991 - 28 W (pat) 334/89
    Besteht das beanstandete jüngere Zeichen aus mehreren Bestandteilen und stimmt - wie vorliegend - nur einer dieser Bestandteile mit dem älteren Gegenzeichen in verwechslungsfähiger Weise überein, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gleichwohl eine Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach zu befürchten sein, wenn der übereinstimmende Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 "Auto-Fox" mwN; BGH GRUR 1966, 499 "Merck"; BlPMZ 1968, 351, 352 "Zwillingsfrischbeutel"; GRUR 1970, 552, 554 "Felina Britta"; 1990, 367, 369 "alpi/Alba Moda").
  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

    Auszug aus BPatG, 04.09.1991 - 28 W (pat) 334/89
    Besteht das beanstandete jüngere Zeichen aus mehreren Bestandteilen und stimmt - wie vorliegend - nur einer dieser Bestandteile mit dem älteren Gegenzeichen in verwechslungsfähiger Weise überein, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gleichwohl eine Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach zu befürchten sein, wenn der übereinstimmende Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 "Auto-Fox" mwN; BGH GRUR 1966, 499 "Merck"; BlPMZ 1968, 351, 352 "Zwillingsfrischbeutel"; GRUR 1970, 552, 554 "Felina Britta"; 1990, 367, 369 "alpi/Alba Moda").
  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 04.09.1991 - 28 W (pat) 334/89
    Besteht das beanstandete jüngere Zeichen aus mehreren Bestandteilen und stimmt - wie vorliegend - nur einer dieser Bestandteile mit dem älteren Gegenzeichen in verwechslungsfähiger Weise überein, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gleichwohl eine Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach zu befürchten sein, wenn der übereinstimmende Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 "Auto-Fox" mwN; BGH GRUR 1966, 499 "Merck"; BlPMZ 1968, 351, 352 "Zwillingsfrischbeutel"; GRUR 1970, 552, 554 "Felina Britta"; 1990, 367, 369 "alpi/Alba Moda").
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 04.09.1991 - 28 W (pat) 334/89
    Besteht das beanstandete jüngere Zeichen aus mehreren Bestandteilen und stimmt - wie vorliegend - nur einer dieser Bestandteile mit dem älteren Gegenzeichen in verwechslungsfähiger Weise überein, so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gleichwohl eine Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach zu befürchten sein, wenn der übereinstimmende Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (vgl. BGH GRUR 1954, 123, 125 "Auto-Fox" mwN; BGH GRUR 1966, 499 "Merck"; BlPMZ 1968, 351, 352 "Zwillingsfrischbeutel"; GRUR 1970, 552, 554 "Felina Britta"; 1990, 367, 369 "alpi/Alba Moda").
  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

    Auszug aus BPatG, 04.09.1991 - 28 W (pat) 334/89
    Dieser Beurteilung steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof in neuerer Zeit einem Bestandteil eines Mehrwortzeichens kollisionsbegründende Wirkung grundsätzlich nur zugestanden hat, wenn er den "Gesamteindruck des Mehrwortzeichens prägt oder doch wesentlich mitbestimmt" und dahin erkannt hat, daß es für die Annahme einer kollisionsbegründenden Wirkung nicht ausreiche, daß der übereinstimmende Bestandteil dem anderen Bestandteil des Mehrwortzeichens an Kennzeichnungskraft gleichwertig sei (BGH BlPMZ 1976, 145 "Colorboy"; GRUR 1986, 72, 73 "Tabacco d'Harrar"; BlPMZ 1991, 190 "HURRICANE").
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    In solchen Fällen geht es nicht darum, wie den Entscheidungsgründen des Bundespatentgerichts entnommen werden könnte (vgl. auch BPatG GRUR 1993, 48, 50; Eisenführ, Festschrift für Vieregge [1995], S. 173, 191 f.), ob die Herstellerangabe als Zeichenbestandteil abzuspalten oder dem anderen Zeichenbestandteil ein Elementeschutz zuzubilligen sei.
  • BPatG, 23.11.1994 - 28 W (pat) 79/93
    Ein Einwort-Zeichen (hier: "IONOFIL")ist mit einem älteren Mehrwort-Zeichen unmittelbar verwechselbar, das aus dem kennzeichnungskräftigen Zeichenwort und, ihm als selbständiges Wort vorangestellt, einer Firmenkennzeichnung (hier: "VOCO Ionofil") besteht (Anschluß an BPatG München, 1991-09-04, 28 W (pat) 334/89, GRUR 1993, 48-50, "CALYPSOL BIOLUBE").
  • BPatG, 20.12.1993 - 30 W (pat) 31/93
    Besteht ein jüngeres Zeichen (hier: P3-drano) aus dem Widerspruchszeichen (hier: DRANO) und einem weiteren, zugunsten des Anmelders anderweitig im Verkehr durchgesetzten Bestandteil (hier: P3), so ist Verwechslungsgefahr auch dann nicht auszuschließen, wenn das jüngere Zeichen nicht durch den übernommenen Bestandteil geprägt ist (Anschluß BPatG München, 04.09.1991, 28 W (pat) 334/89, GRUR 1993, 48-50, "CALYPSOL BIOLUBE"; ebenso BPatG München, 10.09.1993, 25 W (pat) 146/91, BlPMZ 1994, 186, "PEP/Blendax Pep").
  • BPatG, 10.09.1993 - 25 W (pat) 146/91
    Ein jüngeres Zeichen (hier: "Blendax Pep") stimmt mit einem älteren Gegenzeichen (hier: "PEP") zeichenrechtlich überein, wenn in ihm das Gegenzeichen identisch und nicht ohne weiteres als beschreibende Angabe erkennbar übernommen und lediglich der Firmenname vorangestellt ist (Anschluß BPatG München, 1991-09-04, 28 W (pat) 334/89, GRUR 1993, 48-50, "CALYPSOL BIOLUBE").
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